23. August 2009

Na, denn Prost Kinners!

Category: Fundsachen — admin @ 00:28

Quelle Spiegel.de

22. August 2009

Don't text and drive!

Category: Allgemein — admin @ 23:48

So also funktioniert das schwarze Loch

Category: Allgemein — admin @ 23:40

Endlich mal ein Spiel für die Älteren unter uns

Category: Fundsachen — admin @ 21:21

Wem die Klicki-bunti-ratz-fatz-ego-ich-knall-dich-mal-eben-ab-Ballerspiele zu schnell sind, der wird vielleicht an diesem Spiel Gefallen finden:

eHotel Service AG beansprucht eHotel.com

Category: Domains — admin @ 14:04

Die Firma eHotel Service AG aus Berlin, seit dem 8.10.1998 im Besitz der Wortmarke “ehotel Service” in den Klassen 39, 38 und 42, sowie seit dem 5.10.2006 im Besitz einer Gemeinschaftsmarke auf das  Wort “eHotel” in den Klassen 39 und 42, hat vor dem WIPO Arbitration and Mediation Center just die Herausgabe der Domain ehotel.com erstritten.

Exkurs1: Der Unbedarfte wird sich fragen, warum die Firma zwei Marken besitzt. Nun, die Wortmarke “ehotel Service” ist eine deutsche Marke und auch nur hier gültig, während die “ehotel” als Gemeinschaftsmarke in der gesamten EU gilt, ohne man sie in jedem ihrer Mitgliedsländer jeweils neu registrieren muss.

Exkurs2: Am 9.10.1998 hat die Muttergesellschaft der ehotel AG, die damalige i:FAO AG schon einmal versucht, die Wortmarke “ehotel Service” in den Klassen 42 und 9 eintragen zu lassen, damals wurde die Anmeldung allerdings zurückgewiesen, und zwar mit folgender Begründung: fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1)

Exkurs3: die Mutterfirma -  die i:FAO AG – hat im Jahr 2000 die Sparte ehotel Service im Rahmen einer Umstrukturierung zuerst in die bedhunter.com GmbH ausgegliedert und diese später zur ehotel Service AG umgewandelt. Daran ist zu 40 Prozent die bedhunter.com GmbH und zu neun Prozent Investoren beteiligt.

Der polnische Staatsbürger C. Lutoborski hatte die Domain im Jahr 2003 registriert. Und nun folgt etwas folgenschweres: im Januar 2004 vereinbarten ehotel und Herr Lutoborski, dass er die Domain auf die ehotel.de weiterleitet, was zwischen März 2004 und Februar 2007 auch dann so geschah. Dann aber wurde die Domain wieder auf eine polnische Seite weitergeleitet, auf die sie schon vor der Vereinbarung mündete. Und auf dieser Seite ist von einem in Planung stehendem eHotel Zakopane – Jasinówka die Rede. Hinzu kommt eine Änderung des Domaininhabers im Jahre 2007, die nach Auskunft des alten Inhabers allein aus technischen Gründen stattfand. An der Firma des neuen Domaininhabers ist der alte Domaininhaber nach eigenen Aussagen beteiligt. Herr Lutoborski macht geltend, dass er die Domain schon gleich zu Beginn für “seine kleinen Hotels” benutzt habe. Ausserdem merkt er an, dass Polen erst seit 2004 Mitglied der EU sei und er darüberhinaus aus der jahrelangen Umleitung auf ehotel.de keinerlei finanziellen Nutzen gezogen habe.

Nun hatte der Panelist – in diesem Fall der 41jährige englische Rechtsanwalt Matthew S. Harris – zu überprüfen, ob drei Bedingungen zwingend erfüllt sind, um dem Kläger recht zu geben und ihm damit die involvierte Domain zu übertragen:

1. Ist der beanstandete Domainname mit einem Warenzeichen oder Dienstleistungszeichen des Klägers identisch oder ihm zur Verwechslung ähnlich?
2. daß der Beklagte keine Rechte bzw. kein berechtigtes Interesse hinsichtlich des Domainnamens hat
3. daß der Domainname bösgläubig angemeldet wurde und genutzt wird.

zu 1: Man mag es kaum glauben, aber die Tatsache, dass die Domain weit vor der EU-Gemeinschaftsmarke registriert wurde, spielte bei der Entscheidungsfindung keine Rolle. Es zählte allein der Zustand zu dem Zeitpunkt, als die Klage eingereicht wurde!

zu 2: Da der ursprüngliche Eigentümer die Domain 2007 umschreiben lies, konnte Matthew Harris beim neuen Inhaber nun(!) keinerlei Rechte mehr entdecken, ergo entschied er auch in diesem Punkt zugunsten der ehotel AG.

zu 3: Nun musste der Panelist sich entscheiden, welchen Zeitpunkt er für die Anmeldung wählte. Entweder das Datum der Erstregistrierung 2003 oder das der Umschreibung 2007. Würde er 2003 annehmen, dann würde die dritte Bedingung nicht im Sinne des Klägers erfüllt werden. Der Kläger warf ein, dass die Domain-Umschreibung einer Neuregistrierung gleichkommt. Herr Harris merkt an, dass zwar die Domain umgeschrieben wurde, aber nach wie vor dieselbe Person die Verfügungsgewalt über die Domain innehat, C.Lutoborski. Allerdings muss er sich an die WIPO-Richtlinien halten, und die sagen nunmal aus, dass eine Umschreibung einer Neuregistrierung gleichkommt. Der (neue) Beklagte konnte leider nicht nachweisen, dass er die Domain 2007 auch wirklich geschäftlich für sich selbst nutzte (die Inhalte auf jenen Seiten waren lediglich statisch und die genannten “eHotel” scheinen nicht wirklich zu existieren). Mr. Harris gestand ihm zwar zu, dass dem 2003 so war, nicht aber im Jahr 2007. So blieb ihm nach sorgfältigem Abwägen leider nichts anderes übrig, als den Kläger auch im dritten Punkt für schuldig zu erklären.

Der englische, aber in den USA lebende und wirkende Rechtsanwalt Gerald M. Levine hat in seinem interessanten Blog genau zu diesem Fall auch nochmal ausdrücklich daraufhingewiesen, dass der Kläger die Domain ursprünglich nicht mit schlechten Absichten registriert hat, dies aber nur für den Zeitpunkt der Erstregistrierung galt, nicht aber für die zweite Generation.

Thus is domain name forfeited by the second generation even though the first generation allegedly continues to control it and the business.

Was lernen wir daraus? Dass man sich bei einer noch so kleinen Änderung der Registrierungsdaten womöglich selbst in Knie schießen kann. Oder auf den obigen Fall gemünzt: Dumm gelaufen für den Beklagten! Denn hätte er keinen Domain-Inhaberwechsel vorgenommen, dann hätte er den vorliegenden Fall sicher gewonnen.

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