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Deutsches Gericht widerspricht UDRP-Urteil
Vorspiel:
Die Firma XM Satellite Radio Inc. wollte im Laufe des Jahres 2006 gerne von dem in Deutschland lebenden O.Taskin die Domain XM.com erwerben, ihr waren allerdings die geforderten 10.000 $ zuviel. Dann wechselte die Domain am 11.12.2006 den Besitzer, allerdings nicht an XM Satellite, sondern der deutsche M.Bakker, ein ehemaliger Arbeitskollege von Herrn Taskin kaufte sie nun für 10.000 €. Am 21.12.2006 versuchte daraufhin die amerikanische Firma XM Satellite Radio Inc., via UDRP-Verfahren vor dem National Arbitration Forum (NAF) an die begehrte Kurz-Domain XM.com zu gelangen.
Hauptakt:
Das dreiköpfige Schiedsgericht entschied dann am 27. Februar 2007, dass die Domain dem Kläger zu übertragen sei. Der Beklagte wurde in diesem Verfahren in allen drei Punkten, die für solch eine Übertragung zwingend zu erfüllen sind, für schuldig befunden.
Nachspiel:
Der deutsche Inhaber der Domain zog nun vor ein deutsches Gericht. Dies ist sein gutes Recht, denn jedes UDRP-Verfahren sieht ausdrücklich vor, dass man auch hinterher ein gerichtliches Verfahren eröffnen kann. So wurde nun aus dem Beklagten ein Kläger in eigener Sache. Er bediente sich in diesem Verfahren der negativen Feststellungsklage, um das Nichtbestehen des gegen ihn ergangenen UDRP-Urteils zu erstreiten. Der Beklagte berief sich nun auf eine Markenrechtsverletzung und führte ausserdem eine sittenwidrige Schädigung an. Und dennoch gewann der Kläger das Verfahren gegen den amerikanischen Satellitenradio-Betreiber. Und zwar in allen Punkten. Dabei kam ihm wohl zugute, dass XM Satellite in Deutschland weder Markenrechte besitzt, noch, dass der Besitz der Domain irgendwelche Sperrwirkungen auf den Beklagten ausübt.
Gratulation!

